Nach dem Erhalt der Baugenehmigung kann mit der Bauausführung begonnen werden. Aufgrund der Kostenintensität der Erdarbeiten ist es zweckmäßig (besonders bei Kellerarbeiten) die Baugrube in ihrer Lage und Höhe durch eine Grobabsteckung örtlich markieren zu lassen.
Ist die Baugrube ausgehoben, folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur in die Örtlichkeit auf ein sog. "Schnurgerüst" übertragen. Schnurgerüst heißt es deshalb weil in Verlängerung der Hausseitenn ein Brett an zwei eingeschlagenen Pfosten genagelt wird. Auf diesen Brettern werden dann mittels Nägeln die Fluchten der Hausseiten übertragen. Spannt man anschließend Schnüre über die Nägel ergeben die Schnittpunkte der Schnüre die exakten Hausecken und können nun beliebig oft mit hoher Gnauigkeit abgelotet werden. Durch diesen Vorgang wir die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten.
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet übrigens für die Richtigkeit der Gebäudeabsteckung. Die Erteilung der öffentlichen Bestellung setzt neben vielen anderen Bedingungen auch den Abschluß einer ausreichende Haftpflichtversicherung vorraus. Deshalb kann sich jeder Bauherr sicher sein im Fall des Falles den ihm u. U. entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
In 25 Jahren ist in meinem Büro noch kein Schaden entstanden aber hier auf Nummer Sicher zu gehen sollte selbstverständlich sein.
Bei der Gebäudeabsteckung handelt es sich um eine Leistung der Ingenieurvermessung. Diese wird deshalb nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Lassen Sie sich deshalb ein individuelles Angebot erstellen.