Gebäudeeinmessung unter Zuhilfenahme von GPS
Gebäudeeinmessung unter Zuhilfenahme von GPS

Sobald die Kellersohle / Bodenplatte fertig gestellt ist, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung. Der Vermessungsingenieur überprüft, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt eine Bescheinigung nach § 68 BbgBO darüber aus, die der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden muss.  

Mit Baufertigstellung ist der Bauherr nach § 23 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes BbgVermG ebenso verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des amtlichen Katasternachweises einmessen zu lassen.  Mit der Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Nachweisen (Liegenschaftskarte / Grundbuch) dokumentiert.

 

Nur wenn bei der Kontrollmessung nach § 72(9) BbgBO der Baukörper nicht gleichzeitig  für die Gebäudeeinmessung nach § 23 (2) des BbgVermG vermessen wurde, wird die Gebäudeeinmessung separat vorgenommen.   

Von der Gebäudeeinmessungspflicht sind alle Gebäude betroffen, die ab Dezember 1991 errichtet oder verändert wurden. Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg.