Der Amtliche Lageplan steht oft bei den Bauherren in der Kritik als unnötig und teuer. Das lässt sich  leicht entkräften, wenn man die möglichen Folgen bedenkt, die eine auf falschen Voraussetzungen ergangene Baugenehmigung nach sich ziehen kann.

Die einschlägige Rechtsprechung und die Erfahrungen der Bauaufsichtsbehörden der letzeten Jahre sprechen eindeutig für den Amtlichen Lageplan. 

Die beste Vorraussetzung für den Bauherren eine auf Tatsachen beruhende Baugenehmigung zu erhalten liegt in der konsequenten Befolgung des am Bau viel zitierten Spruches:

 

"Vor dem Dübeln Grübeln".


In diesem Sinne verkörpert der Amtliche Lageplan die Essenz des gemeinsamen Grübelns von Bauherr, Architekt und ÖBVI. Hier werden alle rechtlichen,technischen und sonstigen Fakten zusammengetragen und in einem maßstäblichen Plan manifestiert. Das Siegel des ÖBVI auf dem Amtlichen Lageplan versieht ihn mit der Qualität des Öffentlichem Glaubens und kommt so dem bekannten "TÜV-Siegel beim Auto sehr nah.      

Bei der Erstellung des amtlichen Lageplanes fallen immer wieder vorher nicht bedachte Dinge auf wie z. B.:

 

  • das Gefälle/Relief des Baugrundstücks,
  •  die Oberflächenstruktur/Bewuchs des Geländes,
  •  die Abschattungen durch Nachbargebäude, Bäume etc.,
  •  die falsche Sonnenlage der gepl. Terrasse,
  • tatsächliche Leitungsverläufe (Lage und Höhe),
  • Wegerechte und andere Dienstbarkeiten,
  • zu geringe Abstände zur Nachbarbebauung,
  • zu geringe Abstände zu Lärmquellen,
  • zu geringe Abstände zu Geruchsquellen,
  • nicht festgestellte Grundstücksgrenzen,
  • Einfriedungen stehen neben der Grenze,
  • das Baurecht steht im Widerspruch zur Planung,
  • der Brandschutz ist nicht gewährleistet,
  • das Nachbarrecht wird verletzt.

 

Einen sehr wichtigen und oft völlig unterschätzen Punkt stellt dabei das Vorhandensein "nicht festgestellter Grenzen" dar. Die Beurteilung auf Vorliegen dieses Grenzstatus kann nur der ÖbVI durch eine Auswertung der relevanten Katasterunterlagen vornehmen.Im näheren Bereich einer nicht festgestellten Grenze darf keine Baugenehmigung erteilt werden. Das Risiko möglicher Grenzüberbauungen oder Überschreitungen der vorgeschriebenen Mindestabstände ist zu groß und könnte bei Nichtbeachtung zu nicht abschätzbaren Vermögensschäden führen. (mehr dazu in "nicht festgestellte Grenzen").  

  

Die Liste lässt sich i. Ü. fast beliebig fortsetzen und jeder einzelne Punkt bedeutet dann in der Konsequenz eine Anpassung der Planung. Der amtliche Lageplan hilft letztlich viel Geld zu sparen. Er besitzt wegen seiner hohen Qualität und rechtlichen Verbindlichkeit eine große Akzeptanz bei den Bauaufsichtsbehörden und ermöglicht Ihnen eine rechtskonforme Beurteilung des geplanten Bauvorhabens anhand amtlich festgestellter Tatbestände. Nur gesicherte Fakten verschaffen den Behörden die erforderlichen Spielräume für mögliche Abwägungen bei z. B. Kann-Bestimmungen. Alles zusammen sorgt für nachvollziehbare, bürgerfreundliche und rechtssichere Baugenehmigungen.