Die sog. Legaldefinition der Grundstücksteilung lautet:

  

Die Teilung eines Grundstückes ist die dem Grundbuch gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

 

Es gibt verschiedene Gründe zur Teilung eines Grundstücks. Jeder Grundstückseigentümer kann sein Grundstück grundsätzlich teilen. Er darf dabei aber nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter handeln. In vielen Bundesländern muß er deshalb zuerst eine Teilungsgenehmigung erwirken.

 

In Brandenburg ist dies nicht so. Hier prüfen die Öffentlich Bestellten Vermessungsingenieure ob eine Teilung rechtlich zulässig ist. Dabei wird vor allem überprüft ob durch dieTeilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen, ob Bestimmungen des Brandschutzes bzw. Festlegungen des Bebauungsplanes unterlaufen werden und eine rechtlich gesicherte Grundstückserschließung vorliegt,  um nur die wichtigsten Gründe zu nennen.

 

Bei Teilungen im vorhandenen Gebäudebestand wird deshalb zur Abklärung dieser komplexen Bestimmungen immer ein örtlicher Lageplan aufgenommen. Dort werden alle relevanten Fakten maßstabsgetreu eingetragen. Die geplanten neuen Grenzen dürfen dabei nur in bereits vorhandene festgestellte Grenzen eingebunden werden. Gilt eine bestehende Grenze als nicht festgestellt so muß sie zuvor zwingend festgestellt werden.

 

Abweichungen von den Bestimmungen sind in Grenzen zulässig , müssen aber bei den zuständigen Behörden beantragt und durch die Eintragung dinglicher Rechte im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Erst wenn diese dingliche Sicherung im Grundbuch vorgenommen wurde darf die eine Grundstücksteilung vorbereitende Zerlegungsvermessung durch den ÖbVI vorgenommen werden.

 

Durch eine Zerlegung werden die bisher im Kataster geführten Flurstücke im Zuge einer örtlichen Vermessung und anschließender Neuberechnung in zwei oder mehr  Teilstücke "zerlegt". Der ÖbVI führt diese Vermessung durch, markt neue Grenzzeichen ab und gibt den Verlauf der neuen Grenzen und die vorgenommenen Abmarkungen in einem örtlichen  Grenztermin den  beteiligten Grundstückseigentümern bekannt. Beteiligte sind alle von einer neuen Grenze oder einem neuen Grenzzeichen betroffene Grundstückseigentümer.  Wenn alle Beteiligten zugestimmt haben, beglaubigt der ÖBVI mit seinem Siegel das rechtmäßige Zustandekommen dieser Grenzniederschrift. Sie wird als Urkunde zusammen mit den übrigen technischen Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. 

 

Das Katasteramt prüft die beigebrachten Vermessungsschriften und erstellt den sog. Veränderungsnachweis. Dieser dokumentiert das Ergebnis des Vorganges und dient dem zuständigen Notar als Grundlage für seinen Antrag auf Durchführung der Grundstücksteilung beim Grundbuchamt.